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© Bild: Markus Weinländer In: Pfarrbriefservice.de
Der Kirchenvorstand ist zuständig für Vermögen, Gebäude, Grundstücke und Personal der Gemeinde und ist das höchste Gremium oder in Vermögensangelegenheiten.
Die rechtliche Ausgestaltung des Gremiums und die Reichweite seiner Zuständigkeit ist festgelegt in den staatskirchenrechtlichen Verträgen. Für die nordrhein-westfälischen Bistümer gilt das 1924 erlassene preußische)Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in der Fassung vom 1. September 2003, in dem ein Gremium namens „Kirchenvorstand“ gefordert wird, dem der Pfarrer oder ein von der bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauter Geistlicher als Vorsitzender, die gewählten Mitglieder und auf Grund eines besonderen Rechtstitels Berechtigte oder Ernannte angehören.
Zu den Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates zählen die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes der Pfarrgemeinde sowie Miet- und Pachtangelegenheiten. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Verantwortung für Gebäude und Personal, beispielsweise das Personal der zur Pfarrgemeinde gehörenden Kindergärten.
Der Rat wird auf sechs Jahre direkt gewählt. Dabei werden alle 3 Jahre jeweils die Hälfte des Gremiums neu gewählt.
Der Pfarrer oder Pfarradministrator ist der Vorsitzende des Kirchenvorstand. Der Pfarrer wird durch den Rendanten in der Leitung des Kirchenvorstands unterstützt.
Pfarreirat und Kirchenvorstand sind ihren Satzungen gemäß zur Zusammenarbeit und fallsweisen gegenseitigen Beteiligung verpflichtet.
(Quelle: Wikipedia / bearbeitet)